BFH vom 03.02.1982
II R 141/80
Normen:
GrEStG Nordrhein-Westfalen § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 228
BStBl II 1982, 334

BFH - 03.02.1982 (II R 141/80) - DRsp Nr. 1997/15203

BFH, vom 03.02.1982 - Aktenzeichen II R 141/80

DRsp Nr. 1997/15203

»Unterliegt die Abgabe eines Meistgebotes der Grunderwerbsteuer, so gehört bei einer Teilungsversteigerung auch der Betrag zur Gegenleistung, den der Meistbietende dem Grundstückseigentümer (bzw. dem Konkursverwalter) dafür zahlt, daß dieser den Zuschlag nicht durch Anwendung der ihm als Antragsteller zustehenden Rechte verhindert.«

Normenkette:

GrEStG Nordrhein-Westfalen § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1959 eine Tischlerei auf einem Grundstück, das A X und B X in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörte. Auf dem Grundstück befand sich neben dem Werkstattgebäude noch ein Wohnhaus. Über das Vermögen von A X war das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hatte zum Zwecke der Auseinandersetzung die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Im Versteigerungstermin vom 9. Juni 1975 gab der Kläger das Meistgebot ab. Am 12. Juni 1975 zahlte er zusätzlich zu dem Bargebot weitere .... DM an den Konkursverwalter. Der Zuschlag wurde dem Kläger am 16. Juni 1975 erteilt.