BFH vom 03.02.1983
IV R 153/80
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 9, § 10; EStG § 55 Abs. 5 ; FGO § 101 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 547
BStBl II 1983, 324

BFH - 03.02.1983 (IV R 153/80) - DRsp Nr. 1997/15558

BFH, vom 03.02.1983 - Aktenzeichen IV R 153/80

DRsp Nr. 1997/15558

»1. Zur Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 auf vor dem 01.01.1977 ergangene Steuerbescheide. 2. Aus der Veräußerung eines Grundstücks, für das als Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Teilwert gemäß § 55 Abs. 5 EStG festgestellt wurde, fallen nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 13 Abs. 1 EStG unterhält. 3. Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 muß der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise vertreten wie das Verschulden eines Bevollmächtigten. 4. Den Steuerpflichtigen trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Abgabe der Steuererklärung die ihm zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. 5. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob den steuerlichen Berater ein vom Steuerpflichtigen zu vertretendes grobes Verschulden trifft. Bei Festlegung der ihm zuzumutenden Sorgfalt ist zu berücksichtigen, daß von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften erwartet wird.