BFH vom 03.03.1970
II 158/64
Fundstellen:
BFHE 99, 130
BStBl II 1970, 543

BFH - 03.03.1970 (II 158/64) - DRsp Nr. 1997/10113

BFH, vom 03.03.1970 - Aktenzeichen II 158/64

DRsp Nr. 1997/10113

»1. In einem vor dem 01.01.1966 ergangenen FG-Urteil mußten alle Tatsachen, welche erforderlich sind, die Richtigkeit der festgesetzten Steuer zu erweisen (BFH 92, 416), zumindest dann festgestellt werden, wenn das FG den Steuerbescheid zum Nachteil des Klägers (§ 243 Abs. 3 AO a.F.) änderte. 2. Ist der Witwe eine Rente bestimmter Höhe vermacht, sollte aber nach der letztwilligen Verfügung mindestens ihr standesgemäßer Lebensunterhalt gesichert sein, so ist, wenn sich die Lebensverhältnisse seit Errichtung der letztwilligen Verfügung geändert haben und sich der Erbe deshalb alsbald nach dem Erbfall zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls standesgemäß ist, die vereinbarte Rente als Nachlaßverbindlichkeit des Erben anzuerkennen.«

I. Mitte des Jahres 1949 hatten der Adoptivvater des Klägers (Erblasser), dessen Ehefrau und der Kläger zu notariellem Protokoll erklärt, daß die Frau auf das Erbrecht nach ihrem Manne verzichte, dieser den Kläger zu seinem Erben einsetze und der Frau folgendes vermache: