BFH vom 03.03.1970
VII R 43/68
Fundstellen:
BFHE 98, 525
BStBl II 1970, 494

BFH - 03.03.1970 (VII R 43/68) - DRsp Nr. 1997/10083

BFH, vom 03.03.1970 - Aktenzeichen VII R 43/68

DRsp Nr. 1997/10083

»1. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Gründe des Urteils hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts dadurch ersetzt werden, daß auf eine in einem anderen Rechtsstreit zwischen denselben Beteiligten ergangene, diesen jedoch erst erhebliche Zeit nach Beginn der Revisionsfrist zugestellte Entscheidung verwiesen wird. 2. Tatrichterliche Feststellungen, die sich in einem solchen Falle nicht aus dem angefochtenen Urteil selbst, sondern lediglich aus dem Inhalt der in Bezug genommenen Entscheidung ergeben, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.«

I. Die Klägerin, welche die Bewilligung zur Verteilung von steuerbegünstigtem Heizöl besitzt, hatte in der Zeit vom 27. August 1964 bis 17. März 1965 insgesamt 58.335 kg solchen Heizöls an die Firma A geliefert. Diese Firma hatte früher einen zum Bezug von steuerbegünstigtem Mineralöl berechtigenden Erlaubnisschein besessen, der jedoch am 1. August 1964 eingezogen wurde. Die Klägerin erfuhr erst am 13. Juli 1965 von dem Widerruf der erteilten Bewilligung.