I. Die Klägerin, welche die Bewilligung zur Verteilung von steuerbegünstigtem Heizöl besitzt, hatte in der Zeit vom 27. August 1964 bis 17. März 1965 insgesamt 58.335 kg solchen Heizöls an die Firma A geliefert. Diese Firma hatte früher einen zum Bezug von steuerbegünstigtem Mineralöl berechtigenden Erlaubnisschein besessen, der jedoch am 1. August 1964 eingezogen wurde. Die Klägerin erfuhr erst am 13. Juli 1965 von dem Widerruf der erteilten Bewilligung.
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