I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Einheitswert für das Betriebsvermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum 1. Januar 1970 fest. Das FA wich dabei von der Vermögensaufstellung der Klägerin ua dadurch ab, daß es den Wertansatz für Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe um 55.000 DM erhöhte. Diese Erhöhung begründete das FA damit, seit Oktober 1969 sei bekannt gewesen, daß die Listenpreise für dieses Vorratsvermögen ab 1. Januar 1970 erhöht würden.
Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Es ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einheitswert für ihr Betriebsvermögen auf ... DM festzustellen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|