BFH vom 03.03.1978
III R 126/75
Normen:
BewG (i.d.F. vor dem VStRG 1974) § 22 Abs. 4, § 106 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 548
BStBl II 1978, 366

BFH - 03.03.1978 (III R 126/75) - DRsp Nr. 1997/13741

BFH, vom 03.03.1978 - Aktenzeichen III R 126/75

DRsp Nr. 1997/13741

»Erhöht sich der Teilwert von gewerblichem Vorratsvermögen mit dem Beginn des neuen Kalenderjahres, so kann dies bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum Abschlußtag 31.12. noch nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor dem VStRG 1974) § 22 Abs. 4, § 106 Abs. 2 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Einheitswert für das Betriebsvermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum 1. Januar 1970 fest. Das FA wich dabei von der Vermögensaufstellung der Klägerin ua dadurch ab, daß es den Wertansatz für Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe um 55.000 DM erhöhte. Diese Erhöhung begründete das FA damit, seit Oktober 1969 sei bekannt gewesen, daß die Listenpreise für dieses Vorratsvermögen ab 1. Januar 1970 erhöht würden.

Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Es ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einheitswert für ihr Betriebsvermögen auf ... DM festzustellen.