BFH vom 03.03.1978
III R 30/76
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 70
BStBl II 1978, 412

BFH - 03.03.1978 (III R 30/76) - DRsp Nr. 1997/13769

BFH, vom 03.03.1978 - Aktenzeichen III R 30/76

DRsp Nr. 1997/13769

»Zur Frage der Abgrenzung von Herstellungskosten und Vertriebskosten (Verpackungskosten) bei einer Abfüllanlage für Getränke.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt in Berlin (West) alkoholfreie Getränke her. In den Jahren 1970 bis 1972 ließ sie für ... DM eine neue Abfüllanlage erstellen, die aus mehreren Aggregaten besteht. Die einzelnen Aggregate sind durch Rollenbahnen und Überhöhungsförderer miteinander verbunden. Die Abfüllanlage verrichtet sämtliche Arbeitsgänge von der Aufgabe des Leergutes bis zum Absetzen des Vollgutes. Die Arbeitsgänge sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im einzelnen folgende: Die Kästen mit gebrauchten leeren Flaschen werden von den Paletten gehoben. Sodann werden die Flaschen den Kästen entnommen, gereinigt, gefüllt, verschlossen und wieder in die Kästen hineingelegt. Die Kästen werden dann wieder auf Paletten gesetzt. Auch das Reinigen der Kästen erfolgt durch die Anlage. Der Arbeitsfluß wird zentral elektronisch gesteuert und kontrolliert.