BFH vom 03.03.1978
III R 46/76
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 73
BStBl II 1978, 413

BFH - 03.03.1978 (III R 46/76) - DRsp Nr. 1997/13770

BFH, vom 03.03.1978 - Aktenzeichen III R 46/76

DRsp Nr. 1997/13770

»Die Kosten für die Verpackung von Druckerzeugnissen durch eine Banderoliermaschine mit angebautem Schrumpftunnel gehören zu den Vertriebskosten und nicht zu den Herstellungskosten der Druckerzeugnisse.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in Berlin (West) eine Druckerei. Sie stellt Zeitschriften, Kataloge, sonstige Drucksachen aller Art, Etiketten usw her. Ihre Abnehmer sind Verlage, Werbeunternehmen und Markenartikelfirmen. Im Jahre ... erwarb die Klägerin eine Banderoliermaschine mit angebautem Schrumpftunnel. Auf die Anschaffungskosten gewährte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine Investitionszulage von 10vH. Die Klägerin begehrt dagegen eine Zulage von 25vH, weil sie der Meinung ist, daß die beiden Maschinen der Fertigung dienen.

Die Druckerzeugnisse werden je nach den Wünschen der Kunden in bestimmter Stückzahl von den Produktionsmaschinen abgezählt. Das Bündel wird dann von Hand in die Banderoliermaschine eingelegt, wo ihm von oben und unten eine Folie zugeführt wird. Anschließend durchläuft das Bündel den aus Heizstrecke und Kühlstrecke bestehenden Schrumpftunnel, in dem das Paket zugeschweißt wird. Die fertigen "Schrumpfbündel" werden dann auf Paletten oder in Kartons verpackt.