BFH vom 03.03.1982
II R 153/80
Normen:
GrEStVertrG NW § 1, § 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 135, 351
BStBl II 1982, 418

BFH - 03.03.1982 (II R 153/80) - DRsp Nr. 1997/15242

BFH, vom 03.03.1982 - Aktenzeichen II R 153/80

DRsp Nr. 1997/15242

»1. Eine Eigentumswohnung, die von einer Heimatvertriebenen zum Zwecke der Vermietung als Büro an ihren als Steuerberater tätigen Ehemann erworben wird, dient dann nicht der Schaffung einer gesicherten Existenzgrundlage oder zur Festigung einer bereits geschaffenen, aber noch nicht ausreichend gesicherten Existenz, wenn die Existenz ihres Ehemannes und damit auch ihre eigene Existenz durch dessen berufliche Tätigkeit und ihre eigene Tätigkeit in der Haushaltsführung bereits vor dem Erwerb gesichert war. 2. Offen bleibt, ob § 2 Nr. 1 GrEStVertrG NW überhaupt auf Personen anwendbar ist, die bereits als Kinder ohne eigene Existenzgrundlage infolge Vertreibung oder Flucht in das Bundesgebiet gelangt sind.«

Normenkette:

GrEStVertrG NW § 1, § 2 Nr. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde 1939 in Ostpreußen geboren. Seit 1945 hat sie ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland. Nach ihrer Schulausbildung und einer kaufmännischen Lehre war sie von 1959 bis 1961 als Verkäuferin tätig. Seit 1961 ist sie mit einem Steuerberater verheiratet.