I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen eine Kostenforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) aufrechnen konnte. Mit Kostenfestsetzungsbescheid setzte das FA in der Rechtsmittelsache wegen Anteilsbewertung die von der Klägerin zu entrichtenden Kosten fest. Gegen diese Kostenforderung erklärte die Klägerin die Aufrechnung.
Das FA lehnte die Aufrechnung als unzulässig ab, begehrte die Zahlung der Kosten und drohte die Vollstreckung an. Es vollstreckte schließlich Ende Mai 1965, nachdem die Oberfinanzdirektion (OFD) die Beschwerde gegen die Ablehnung des FA zurückgewiesen hatte, in eine Mietforderung der Klägerin.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, die Vorentscheidung und die Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben.
II. Die Revision ist unbegründet.
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