BFH vom 03.04.1973
VII R 89/70
Normen:
AO § 124 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 218
BStBl II 1973, 602

BFH - 03.04.1973 (VII R 89/70) - DRsp Nr. 1997/11579

BFH, vom 03.04.1973 - Aktenzeichen VII R 89/70

DRsp Nr. 1997/11579

»Eine Aufrechnung, wie sie § 124 AO gegenüber Steueransprüchen zuläßt, ist gegenüber anderen auf den Steuergesetzen beruhenden Ansprüchen nicht gegeben.«

Normenkette:

AO § 124 ;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen eine Kostenforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) aufrechnen konnte. Mit Kostenfestsetzungsbescheid setzte das FA in der Rechtsmittelsache wegen Anteilsbewertung die von der Klägerin zu entrichtenden Kosten fest. Gegen diese Kostenforderung erklärte die Klägerin die Aufrechnung.

Das FA lehnte die Aufrechnung als unzulässig ab, begehrte die Zahlung der Kosten und drohte die Vollstreckung an. Es vollstreckte schließlich Ende Mai 1965, nachdem die Oberfinanzdirektion (OFD) die Beschwerde gegen die Ablehnung des FA zurückgewiesen hatte, in eine Mietforderung der Klägerin.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, die Vorentscheidung und die Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben.

II. Die Revision ist unbegründet.