I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b EStG 1969 auf ihren Antrag zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1969 zu veranlagen sind.
Die Kläger beantragten am 30. April 1971 die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1969 entsprechend der beigefügten Einkommensteuererklärung, in der sie neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen infolge erhöhter Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG entstandenen Verlust aus Vermietung und Verpachtung erklärten. Wegen der Versäumung der Frist zur Abgabe dieser Steuererklärung beantragten sie Nachsicht. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte die Veranlagung ab, weil die Frist für den Antrag auf Veranlagung wegen berechtigten Interesses mit dem Zeitpunkt geendet habe, zu dem die Steuererklärungen zum größten Teil eingegangen seien. Das sei für die Einkommensteuererklärung 1969 der 31. März 1971 gewesen.
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