I. Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) für ein im Jahre 1969 angeschafftes Wirtschaftsgut die erhöhte Investitionszulage des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG) vom 29. Oktober 1970 zusteht.
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