BFH vom 03.04.1973
VIII R 31/71
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 292
BStBl II 1973, 578

BFH - 03.04.1973 (VIII R 31/71) - DRsp Nr. 1997/11563

BFH, vom 03.04.1973 - Aktenzeichen VIII R 31/71

DRsp Nr. 1997/11563

»1. Der zur Erlangung der erhöhten Investitionszulage von 25 v.H. erforderliche Betrieb des verarbeitenden Gewerbes muß - sofern er noch nicht besteht - innerhalb des Kalender-(Wirtschafts-)Jahres zur Entstehung gelangen, in dem das Wirtschaftsgut, für das die erhöhte Investitionszulage beantragt wird, angeschafft (oder hergestellt) wird. Schafft der Unternehmer Wirtschaftsgüter mit dem nachweisbaren Ziele an, mit ihrer Hilfe das verarbeitende Gewerbe aufzunehmen, so entsteht der Betrieb des verarbeitenden Gewerbes noch im Jahr der Anschaffung, auch wenn die Fertigung erst im Folgejahr aufgenommen wird, sofern der Unternehmer an der alsbaldigen Aufnahme der Fertigung durch Umstände gehindert wird, die er im Anschaffungsjahr nicht mehr beseitigen kann. Hierzu kann auch der Mangel an Aufträgen gehören. 2. Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG, daß die erhöhte Investitionszulage des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG dem verarbeitenden Gewerbe (ausgenommen Baugewerbe), nicht aber den freien Berufen gewährt wird.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) für ein im Jahre 1969 angeschafftes Wirtschaftsgut die erhöhte Investitionszulage des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG) vom 29. Oktober 1970 zusteht.