I. Die offene Handelsgesellschaft A (fortan OHG) - ein Kreditinstitut - besaß als Treuhänder für die B-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (fortan Treugeber) sämtliche Geschäftsanteile an der C-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Vermögen das Grundstück G gehörte. Am 25. Februar 1959 trat die OHG im Einvernehmen mit dem Treugeber die Geschäftsanteile an den Kläger als nunmehrigen Treuhänder ab.
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