I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Wege der Zwangsversteigerung ein Grundstück zugeschlagen, weil er im Zwangsversteigerungstermin Ende November 1965 mit einem Bargebot von 405.000 DM Meistbietender geblieben war. (Rechte in Abt. II und III des Grundbuchs blieben nicht bestehen).
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