BFH vom 03.05.1973
VII B 94/71
Fundstellen:
BFHE 109, 299
BStBl II 1973, 664

BFH - 03.05.1973 (VII B 94/71) - DRsp Nr. 1997/11613

BFH, vom 03.05.1973 - Aktenzeichen VII B 94/71

DRsp Nr. 1997/11613

»Verkehrsgebühren für Korrespondenzanwälte sind im finanzgerichtlichen Verfahren in der Regel nicht erstattungsfähig.«

Zwischen dem Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) und dem Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) war vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) ein Rechtsstreit wegen Lohnsteuerhaftung und Umsatzsteuerhaftung anhängig. Der Rechtsstreit führte zur Aufhebung der angefochtenen Haftungsbescheide. Die Kosten des Verfahrens wurden dem FA auferlegt.

Der Beschwerdeführer hatte sich in dem Rechtsstreit vor dem Hessischen FG durch in Kassel ansässige Anwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Zur Information seiner Prozeßbevollmächtigten hatte er in Frankfurt ansässige Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte bestellt, die den Beschwerdeführer auch im Vorverfahren schon vertreten hatten. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt in unmittelbarer Nähe Frankfurts.