BFH vom 03.05.1974
VI R 113/71
Normen:
BVFG § 15 ; EStG (1953) § 33a Abs. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG (1967) § 52 Abs. 14 ; LStR (1965) Abschn. 39d Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 362
BStBl II 1974, 543

BFH - 03.05.1974 (VI R 113/71) - DRsp Nr. 1997/12051

BFH, vom 03.05.1974 - Aktenzeichen VI R 113/71

DRsp Nr. 1997/12051

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß ein Steuerpflichtiger den Flüchtlingsfreibetrag nach § 52 Abs. 14 EStG 1967 in Verbindung mit § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1953 nicht erhalten kann, wenn er die Beantragung des Flüchtlingsausweises jahrelang verzögert hat.«

Normenkette:

BVFG § 15 ; EStG (1953) § 33a Abs. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG (1967) § 52 Abs. 14 ; LStR (1965) Abschn. 39d Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Vertriebene. Der Ehemann ist seit 1949 und die Ehefrau seit 1956 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Ihnen wurde im Jahr 1965 auf Grund eines kurz zuvor gestellten Antrages der Flüchtlingsausweis A ausgestellt.

Die Kläger waren im Streitjahr 1967 als Arbeitnehmer tätig. Ihr im Rahmen des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1967 u.a. gestellter Antrag auf Gewährung des Vertriebenenfreibetrages nach § 52 Abs. 14 EStG 1967 (§ 25b LStDV 1965) in Verbindung mit §§ 33a Abs. 1 und 41 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1953 von 840 DM wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.