BFH - 03.05.1974 (VI R 211/71) - DRsp Nr. 1997/12111
BFH, vom 03.05.1974 - Aktenzeichen VI R 211/71
DRsp Nr. 1997/12111
»Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein von der betrieblichen Arbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber erhält, sind nicht gemäß § 34aEStG steuerfrei. Diese Zuschläge werden nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern zum Ausgleich des dem Betriebsratsmitglied durch seine Tätigkeit im Betriebsrat entstehenden Verdienstausfalls gewährt.«