BFH vom 03.05.1974
VI R 211/71
Normen:
EStG § 34a;
Fundstellen:
BFHE 112, 478
BStBl II 1974, 646

BFH - 03.05.1974 (VI R 211/71) - DRsp Nr. 1997/12111

BFH, vom 03.05.1974 - Aktenzeichen VI R 211/71

DRsp Nr. 1997/12111

»Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein von der betrieblichen Arbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber erhält, sind nicht gemäß § 34a EStG steuerfrei. Diese Zuschläge werden nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern zum Ausgleich des dem Betriebsratsmitglied durch seine Tätigkeit im Betriebsrat entstehenden Verdienstausfalls gewährt.«

Normenkette:

EStG § 34a;