BFH vom 03.05.1974
VI R 86/71
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 12
BStBl II 1974, 686

BFH - 03.05.1974 (VI R 86/71) - DRsp Nr. 1997/12133

BFH, vom 03.05.1974 - Aktenzeichen VI R 86/71

DRsp Nr. 1997/12133

»Die Kosten eines Strafprozesses sind grundsätzlich auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Steuerpflichtige sie für seinen verurteilten Sohn gezahlt hat. Eine andere Beurteilung kann im Einzelfall für die Erstattung von Anwaltskosten eines Nebenklägers durch den Vater des Verurteilten geboten sein.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: