BFH - 03.05.1974 (VI R 86/71) - DRsp Nr. 1997/12133
BFH, vom 03.05.1974 - Aktenzeichen VI R 86/71
DRsp Nr. 1997/12133
»Die Kosten eines Strafprozesses sind grundsätzlich auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Steuerpflichtige sie für seinen verurteilten Sohn gezahlt hat. Eine andere Beurteilung kann im Einzelfall für die Erstattung von Anwaltskosten eines Nebenklägers durch den Vater des Verurteilten geboten sein.«