BFH vom 03.06.1975
VII R 46/72
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 95
BStBl II 1975, 786

BFH - 03.06.1975 (VII R 46/72) - DRsp Nr. 1997/12562

BFH, vom 03.06.1975 - Aktenzeichen VII R 46/72

DRsp Nr. 1997/12562

»Die Einsicht in einzelne Geschäftsunterlagen einer Firma durch Fahndungsbeamte zur Vorbereitung der Vernehmung eines Mitinhabers der Firma als Beschuldigten ist keine die Firma betreffende Betriebsprüfung im Sinne des § 146a Abs. 3 AO

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ;

I. Am 4. April 1966 beantragte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine als "Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung" angemeldete Ware aus Brasilien zum freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt (ZA) entsprach dem Antrag und ließ die der Tarifnr. 23.04 zugewiesene Ware abgabenfrei. Am gleichen Tage beantragte der Mitinhaber der Klägerin, der Kaufmann B., für die Firma M. eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine als "Nebenerzeugnis der Maisölgewinnung, extrahiert, aus Brasilien" bezeichnete Ware. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Hamburg wurde die betreffende Ware jedoch entgegen dem Antrag als "Maiskörner, geschrotet" der Abschöpfungstarifnummer 11.02 zugewiesen.