I. Am 4. April 1966 beantragte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine als "Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung" angemeldete Ware aus Brasilien zum freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt (ZA) entsprach dem Antrag und ließ die der Tarifnr. 23.04 zugewiesene Ware abgabenfrei. Am gleichen Tage beantragte der Mitinhaber der Klägerin, der Kaufmann B., für die Firma M. eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine als "Nebenerzeugnis der Maisölgewinnung, extrahiert, aus Brasilien" bezeichnete Ware. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Hamburg wurde die betreffende Ware jedoch entgegen dem Antrag als "Maiskörner, geschrotet" der Abschöpfungstarifnummer 11.02 zugewiesen.
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