BFH vom 03.06.1975
VII R 84/74
Normen:
AO § 107 Abs. 2, 6;
Fundstellen:
BFHE 116, 100
BStBl II 1975, 788

BFH - 03.06.1975 (VII R 84/74) - DRsp Nr. 1997/12563

BFH, vom 03.06.1975 - Aktenzeichen VII R 84/74

DRsp Nr. 1997/12563

»Weist das Finanzamt einen Bevollmächtigten, der geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu nach § 107a AO befugt zu sein, zurück, so ist das Finanzamt berechtigt, den Auftraggeber des Zurückgewiesenen von der Zurückweisung zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn der Zurückgewiesene die Zurückweisungsverfügung angefochten hat.«

Normenkette:

AO § 107 Abs. 2, 6;

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der nicht als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zugelassen ist, unterhält ein "Büro für maschinelle und elektronische Datenverarbeitung". In diesem Büro erledigt der Kläger Buchführungsarbeiten für Gewerbetreibende, und zwar im Durchschnitt für etwa 10 bis 15 Auftraggeber. In der Regel erhält er von seinen Kunden die unvorbereiteten Buchungsbelege; er gibt dann die Buchungsdaten in ein Datenerfassungsgerät, das diese auf Lochstreifen erfaßt. Die Lochstreifen läßt der Kläger in einer Datenzentrale verarbeiten, von der er das fertige Buchführungswerk einschließlich der Bilanzen erhält. Die Steuererklärungen werden teils maschinell von der Datenzentrale, im übrigen vom Kläger erstellt. Der Kläger unterstützt seine Auftraggeber auch bei der Durchführung von Rechtsbehelfen und anläßlich von Betriebsprüfungen.