BFH vom 03.06.1975
VIII R 209/72
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 4, § 10d;
Fundstellen:
BFHE 116, 148
BStBl II 1975, 698

BFH - 03.06.1975 (VIII R 209/72) - DRsp Nr. 1997/12521

BFH, vom 03.06.1975 - Aktenzeichen VIII R 209/72

DRsp Nr. 1997/12521

»Vor einem Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG, der einem Verlustabzug nach § 10d EStG vorauszugehen hat, sind im Rahmen der Einkünfteermittlung nach § 2 Abs. 4 EStG positive und negative Ergebnisse innerhalb einer einzelnen Einkunftsart zu verrechnen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 4, § 10d;

I. Streitig ist, wie ein Verlustausgleich durchzuführen und ob ein Verlustabzug vorzunehmen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat ein Spenglerei- und Installationsgeschäft. Daneben betrieb er zusammen mit seiner Ehefrau ein Lichtspieltheater, für das durch einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1961 ein Verlust von 125.289 DM sowie ein Veräußerungsgewinn von 193.762 DM festgestellt wurden. Ferner hatten der Kläger und seine Ehefrau noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines beiden Eheleuten gehörenden Einfamilienhauses und eines Grundstücks, das der Ehefrau allein gehörte. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.