BFH vom 03.06.1975
VIII R 274/71
Normen:
EStG (1963) § 9 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 35
BStBl II 1975, 664

BFH - 03.06.1975 (VIII R 274/71) - DRsp Nr. 1997/12509

BFH, vom 03.06.1975 - Aktenzeichen VIII R 274/71

DRsp Nr. 1997/12509

»Rechtsanwaltskosten, die dem Steuerpflichtigen in einem Zivilrechtsstreit erwachsen sind, in dem um das volle rechtliche Eigentum an einem unbebauten Grundstück gestritten wurde, sind dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Mieteinnahmen aus dem Grundstück dem Steuerpflichtigen auf Grund des wirtschaftlichen Eigentums zugeflossen sind und von dem Prozeßgegner für die abgelaufene Zeit auch nicht beansprucht wurden.«

Normenkette:

EStG (1963) § 9 Satz 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Rechtsanwaltskosten, die durch die Führung eines Zivilprozesses zur Erlangung des vollen rechtlichen Eigentums an einem Grundstück entstanden sind, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden können.