BFH vom 03.06.1975
VIII R 47/70
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 116, 147
BStBl II 1975, 696

BFH - 03.06.1975 (VIII R 47/70) - DRsp Nr. 1997/12520

BFH, vom 03.06.1975 - Aktenzeichen VIII R 47/70

DRsp Nr. 1997/12520

»Zu Beginn des Jahres gutgebrachte Zinsen auf Spareinlagen rechnen wirtschaftlich zum Vorjahr, auch wenn sie erst später im Sparbuch eingetragen werden.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 2;

Es ist streitig, welchem Veranlagungszeitraum zu Beginn des Jahres gutgeschriebene Sparzinsen zuzurechnen sind.

Das FA berücksichtigte die im Sparbuch des Klägers am 13. Januar 1967 eingetragenen Zinsen bei der Einkommensteuerveranlagung für 1966. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1970 S. 335 (EFG 1970, 335) veröffentlichten Urteil die Meinung, daß die Zinsen erst 1967 zugeflossen seien, weil hierüber erst in diesem Jahr habe verfügt werden können.

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des FG, daß die dem Kläger zu Beginn des Jahres 1967 im Sparbuch gutgeschriebenen Zinsen auch erst in diesem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können, nicht.