Es ist streitig, welchem Veranlagungszeitraum zu Beginn des Jahres gutgeschriebene Sparzinsen zuzurechnen sind.
Das FA berücksichtigte die im Sparbuch des Klägers am 13. Januar 1967 eingetragenen Zinsen bei der Einkommensteuerveranlagung für 1966. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1970 S. 335 (EFG 1970, 335) veröffentlichten Urteil die Meinung, daß die Zinsen erst 1967 zugeflossen seien, weil hierüber erst in diesem Jahr habe verfügt werden können.
Der erkennende Senat teilt die Ansicht des FG, daß die dem Kläger zu Beginn des Jahres 1967 im Sparbuch gutgeschriebenen Zinsen auch erst in diesem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können, nicht.
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