I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beigeladene sind Miteigentümer des Grundstücks X.
Ihre Miteigentumsanteile betrugen ursprünglich je 50 v.H. Aufgrund eines Schiedsspruchs vom 1. Mai 1952 überließ der Kläger aus seinem Hälfteanteil einen Bruchteil in Höhe von 3/20-Anteil an den Beigeladenen. Infolge Einwendungen des Grundbuchrichters verzögerte sich die Eigentumseintragung über einen längeren Zeitraum; die Auflassung wurde erst am 19. November 1968 grundbuchmäßig vollzogen. Die Verwaltung des Grundstücks war am 1. Februar 1953 dem gemeinsamen Hausverwalter A übertragen worden. In der Vollmacht für den Hausverwalter vom 31. Januar 1953 bezeichneten sich der Kläger und der Beigeladene als Miteigentümer zu 35/100- bzw. 65/100-Anteile. Nach dem Schiedsspruch sollten die Nutzungen in diesem Verhältnis den beiden Miteigentümern seit 1. April 1952 zustehen.
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