BFH vom 03.06.1981
II R 169/79
Normen:
Schlewig-Holsteinisches GrESBWG § 7 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 133, 459
BStBl II 1981, 684

BFH - 03.06.1981 (II R 169/79) - DRsp Nr. 1997/14996

BFH, vom 03.06.1981 - Aktenzeichen II R 169/79

DRsp Nr. 1997/14996

»Wurde der begünstigte Zweck dadurch verwirklicht, daß minderjährige Kinder des Erwerbers zusammen mit dessen geschiedener Ehefrau das Einfamilienhaus bewohnten, so kann im Falle einer durch Wohnortwechsel bewirkten Zweckaufgabe die Nachversteuerung dadurch ausgeschlossen sein, daß für den Auszug bei der geschiedenen Ehefrau zwingende berufliche Gründe vorliegen.«

Normenkette:

Schlewig-Holsteinisches GrESBWG § 7 Abs. 2 Nr. 1;

I. 1975 kauften der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine damalige Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in B je zur ideellen Hälfte. Das Haus wurde vom Kläger und seiner Familie bezogen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte mit einer internen Verfügung den Grundstückserwerb gemäß § 2 Nr. 1 des schleswig- holsteinischen Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes (GrESBWG) von der Grunderwerbsteuer frei. Die Ehe des Klägers wurde 1977 geschieden. Während der Kläger nach N zog, blieb die geschiedene Ehefrau mit den Kindern in dem Haus wohnen.