BFH vom 03.06.1981
II R 78/80
Normen:
KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 65, § 67 ; Nordrhein-westfälisches GrEStWoBauG § 3;
Fundstellen:
BFHE 134, 57
BStBl II 1981, 758

BFH - 03.06.1981 (II R 78/80) - DRsp Nr. 1997/15029

BFH, vom 03.06.1981 - Aktenzeichen II R 78/80

DRsp Nr. 1997/15029

»Veräußert der Konkursverwalter ein Grundstück, für dessen Erwerb der Gemeinschuldner Grunderwerbsteuerbefreiung in Anspruch genommen hat, unbebaut weiter, so steht der Forderung auf die Nachsteuer kein Konkursvorrecht zu.«

Normenkette:

KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 65, § 67 ; Nordrhein-westfälisches GrEStWoBauG § 3;

I. Durch notarielle Verträge vom 28. März 1974 und 21. Mai 1975 erwarb A. zwei unbebaute Grundstücke zum Zwecke der Bebauung. Auf seinen Antrag gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 1 Nr. 1 des (nordrhein-westfälischen) Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) vom 20. Juli 1970. Nach dem Tode von A. im Jahre 1975 wurde über sein Vermögen das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) veräußerte als Konkursverwalter die Grundstücke unbebaut weiter. Das FA meldete u.a. Grunderwerbsteuerforderungen einschließlich Zuschlägen in Höhe von 16.520 DM und 5.503 DM zur Konkurstabelle an. Der Kläger erkannte die Forderungen an, bestritt jedoch das Vorrecht. Das Amtsgericht trug die Forderungen als solche nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 der Konkursordnung (KO) in die Tabelle ein. Daraufhin stellte das FA durch Bescheide vom 2. April 1979 das Konkursvorrecht fest. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos.