BFH vom 03.06.1982
VI R 41/79
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 370
BStBl II 1982, 749

BFH - 03.06.1982 (VI R 41/79) - DRsp Nr. 1997/15391

BFH, vom 03.06.1982 - Aktenzeichen VI R 41/79

DRsp Nr. 1997/15391

»Schadensersatzzahlungen können dann zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG sein, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) fuhr im Jahre 1970 zusammen mit einem Freund und einer Bekannten in deren PKW nach Spanien. Die drei Personen traten die Rückreise am 3. Juli um 6.30 Uhr morgens in B an. Gegen 23.00 Uhr erreichten sie G, wo sie ursprünglich übernachten wollten. Nachdem sie dort zwei Stunden lang erfolglos nach einem Quartier gesucht hatten, erklärte die Halterin des PKW, sie wolle sofort nach Hause fahren. Der Kläger widersetzte sich diesem Ansinnen zunächst mit dem Hinweis, er sei übermüdet und könne nicht mehr fahren. Als die Bekannte jedoch drohte, sie werde allein ohne ihre Begleiter weiterfahren, willigte der Kläger schließlich ein. Bei der Abfahrt gegen 3.00 Uhr morgens (am 4. Juli) übernahm zunächst die Halterin des PKW das Steuer, wechselte sich aber nach einer Fahrtzeit von ca. 1 Stunde mit dem Kläger ab. Dieser fuhr noch etwa 1 1/2 Stunden, bis er am Steuer einschlief und dabei den PKW gegen eine Straßenleuchte lenkte. Bei dem Unfall wurde die Halterin des PKW schwer verletzt.