BFH vom 03.06.1982
VI R 48/79
Normen:
AO (1977) § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1977) § 40a § 42d ;
Fundstellen:
BFHE 136, 224
BStBl II 1982, 710

BFH - 03.06.1982 (VI R 48/79) - DRsp Nr. 1997/15377

BFH, vom 03.06.1982 - Aktenzeichen VI R 48/79

DRsp Nr. 1997/15377

»1. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte muß nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer durchgeführt werden. 2. Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Lohnsteuerhaftung muß das FA seine Ermessenserwägungen dann nicht kundtun, wenn der Arbeitgeber nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt hat. Die Überprüfbarkeit der Ermessensausübung selbst nach den dafür geltenden Grundsätzen bleibt davon unberührt.«

Normenkette:

AO (1977) § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1977) § 40a § 42d ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren 1974 bis 1976 nacheinander fünf Laufjungen, ohne sich deren Lohnsteuerkarten vorlegen zu lassen. Er behielt von den an sie gezahlten Bezügen keine Lohnsteuer ein, erhob die Lohnsteuer aber auch nicht im Wege der Pauschalierung, obwohl er die Löhne anderer Aushilfskräfte pauschal versteuerte.