I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren 1974 bis 1976 nacheinander fünf Laufjungen, ohne sich deren Lohnsteuerkarten vorlegen zu lassen. Er behielt von den an sie gezahlten Bezügen keine Lohnsteuer ein, erhob die Lohnsteuer aber auch nicht im Wege der Pauschalierung, obwohl er die Löhne anderer Aushilfskräfte pauschal versteuerte.
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