BFH vom 03.07.1974
I R 107/72
Normen:
AO (a.F.) § 12 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; KartStV (vom 20.12.1940);
Fundstellen:
BFHE 113, 105
BStBl II 1974, 695

BFH - 03.07.1974 (I R 107/72) - DRsp Nr. 1997/12140

BFH, vom 03.07.1974 - Aktenzeichen I R 107/72

DRsp Nr. 1997/12140

»Die Kartellsteuerverordnung vom 20.12.1941 (RStBl 1941, 953) ist ungültig (rechtsunwirksam).«

Normenkette:

AO (a.F.) § 12 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; KartStV (vom 20.12.1940);

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - ein Kartell in der Rechtsform der GmbH - hat nach dem Gesellschaftsvertrag die wirtschaftlichen Interessen ihrer im Streitjahr (1965) 24 Gesellschafter wahrzunehmen, insbesondere die Produktion und den Absatz der von den Gesellschaftern in ihren im Unionsgebiet gelegenen Betrieben hergestellten Materialien im Einvernehmen mit den Abnehmern zu regeln. Ausgenommen von dieser Kartellregelung sind Lieferungen der Gesellschafter außerhalb des Unionsgebietes sowie Lieferungen an einen Großabnehmer.

Soweit Lieferungen der Kartellbindung unterliegen - und soweit grundsätzlich nicht gebundene Lieferungen über die Klägerin erfolgen -, vereinbart die Klägerin die Verkaufspreise und -bedingungen mit den Abnehmern. Die Lieferungen erfolgen unter der Firma der Klägerin. Diese rechnet mit ihren Gesellschaftern nach festgelegten Regeln ab. Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erhebt sie einen Rabatt vom Umsatz, der so festgesetzt wird, daß bei ihr kein Gewinn entsteht.