BFH vom 03.07.1975
IV R 6/74
Normen:
EStDV § 22 Abs. 3 ; EStG § 7e;
Fundstellen:
BFHE 116, 352
BStBl II 1975, 814

BFH - 03.07.1975 (IV R 6/74) - DRsp Nr. 1997/12575

BFH, vom 03.07.1975 - Aktenzeichen IV R 6/74

DRsp Nr. 1997/12575

»Wurde in den Jahren 1964 und 1965 aufgrund einer nach dem 09.10.1962 beantragten Baugenehmigung ein Gebäude hergestellt, das außer Fabrikationszwecken auch Wohnzwecken dient, so kann die Steuervergünstigung des § 7e EStG für dieses Gebäude nicht gewährt werden. Auch für denjenigen Gebäudeteil, der Fabrikationszwecken dient, kommt die Vergünstigung nicht in Betracht.«

Normenkette:

EStDV § 22 Abs. 3 ; EStG § 7e;