BFH vom 03.07.1980
IV R 31/77
Normen:
EStG § 7 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 229
BStBl II 1981, 255

BFH - 03.07.1980 (IV R 31/77) - DRsp Nr. 1997/14798

BFH, vom 03.07.1980 - Aktenzeichen IV R 31/77

DRsp Nr. 1997/14798

»Zur Frage der Nachholung einer unterlassenen Gebäude-AfA.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Gesellschafter der H. KG (im folgenden: KG) waren zu Beginn des Streitjahres 1970 der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als persönlich haftender Gesellschafter und der Kaufmann H. als Kommanditist (mit einer Kommanditeinlage von 1.000 DM und einem Gewinnanteil von 10 v.H., mindestens 6.000 DM jährlich).

H. verstarb am 4. März 1970. Sein Gesellschaftsanteil ging auf seine Ehefrau (Frau H.) über. Frau H. verstarb ebenfalls 1970; sie wurde von einem Neffen beerbt.

Die KG betrieb seit 1948 ein Lichtspieltheater, und zwar in einem Gebäude, das die KG 1948 auf einem unbebauten Grundstück errichtet hatte, dessen Eigentümerin Frau H. war und das Frau H. an die KG langfristig verpachtet hatte. In dem zuletzt bis 1976 verlängerten Pachtvertrag zwischen Frau H. und der KG war unter anderem bestimmt, daß die Verpächterin bei Kündigung oder Aufhebung des Pachtvertrags an die KG eine Entschädigung für das von der KG errichtete Gebäude in Höhe des in der Bilanz der KG ausgewiesenen Buchwerts des Gebäudes zu zahlen hat.