BFH vom 03.07.1980
VII R 84/79
Normen:
DVStB (1979) § 12, § 33;
Fundstellen:
BFHE 131, 173
BStBl II 1980, 610

BFH - 03.07.1980 (VII R 84/79) - DRsp Nr. 1997/14605

BFH, vom 03.07.1980 - Aktenzeichen VII R 84/79

DRsp Nr. 1997/14605

»1. Die Gerichte können eine Entscheidung über das Bestehen einer Prüfung weder selbst treffen noch können sie die Verwaltung zur Erteilung einer Prüfungsentscheidung mit einem bestimmten Inhalt verpflichten. 2. Die Verwaltung kann verpflichtet werden, einem Prüfling Gelegenheit zu geben, nur den von einem Mangel des Prüfungsverfahrens betroffenen Teil einer Prüfung zu wiederholen.«

Normenkette:

DVStB (1979) § 12, § 33;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm an der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978 teil. Seine schriftlichen Arbeiten wurden wie folgt bewertet: Buchführung mangelhaft; Einkommensteuer ausreichend; Umsatzsteuer/Abgabenordnung ausreichend. Am 20. Februar 1979 unterzog sich der Kläger vor dem Prüfungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) der mündlichen Prüfung für Steuerbevollmächtigte. Seine Leistungen in der mündlichen Prüfung erbrachten eine Durchschnittsnote von 4,16. Ihm wurde am selben Tage bekanntgegeben, daß er die Prüfung nicht bestanden habe.