BFH vom 03.07.1981
III R 102/80
Fundstellen:
BFHE 134, 48
BStBl II 1981, 764

BFH - 03.07.1981 (III R 102/80) - DRsp Nr. 1997/15032

BFH, vom 03.07.1981 - Aktenzeichen III R 102/80

DRsp Nr. 1997/15032

»Die Gewährung eines Abschlags wegen der Verpflichtung, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach Ablauf der Miet- und Pachtzeit abzubrechen, setzt voraus, daß eine vertragliche Abbruchverpflichtung eindeutig und unbedingt besteht. Hierfür ist nicht erforderlich, daß die Abbruchverpflichtung in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Lassen jedoch die vertraglichen Vereinbarungen Zweifel an dem Bestehen einer solchen Verpflichtung aufkommen, scheidet die Gewährung des Abschlags aus.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Mineralölunternehmen, hat auf einem gepachteten Grundstück Tankstellengebäude errichtet. Der am 19. Juli 1961 geschlossene Pachtvertrag läuft bis zum 30. Juni 1991. Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht von einem der Vertragspartner sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, daß die Gebäude nach Ablauf der Pachtzeit abzubrechen sind.