BFH vom 03.07.1981
III R 97/79
Normen:
BewG § 94 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 134, 51
BStBl II 1981, 759

BFH - 03.07.1981 (III R 97/79) - DRsp Nr. 1997/15030

BFH, vom 03.07.1981 - Aktenzeichen III R 97/79

DRsp Nr. 1997/15030

»Eine Ermäßigung des Gebäudewerts wegen Abbruchverpflichtung kommt nur in Betracht, wenn eine vertragliche Verpflichtung zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden eindeutig und unzweifelhaft besteht. Hieran fehlt es bei einer Vereinbarung, wonach die Baulichkeiten bei Vertragsbeendigung in das Eigentum des Grundstückseigentümers und Vermieters übergehen sollen, wenn der Mieter die Gebäude nicht innerhalb von sechs Monaten ab Aufforderung durch den Grundstückseigentümer abgebrochen hat.«

Normenkette:

BewG § 94 Abs. 3 Satz 3;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Mineralölunternehmen, errichtete in 1969 auf einem gemieteten Grundstück aufgrund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine Tankstelle. In § 7 des formularmäßigen Mietvertrages vom 5. April 1968 heißt es u.a.: