BFH vom 03.08.1971
VII B 149/69
Normen:
AO § 257 ; FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 462
BStBl II 1971, 739

BFH - 03.08.1971 (VII B 149/69) - DRsp Nr. 1997/10666

BFH, vom 03.08.1971 - Aktenzeichen VII B 149/69

DRsp Nr. 1997/10666

»Gegen Entscheidungen der FG nach § 257 Abs. 2 AO ist die Beschwerde nach § 128 FGO gegeben.«

Normenkette:

AO § 257 ; FGO § 128 ;

Durch Entscheidung des Finanzamts (FA) vom 16. Januar 1969 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid 1964 als unzulässig verworfen. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 35.236 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer keinen Rechtsbehelf ein.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. April 1969 setzte das FA die Kosten für das Einspruchsverfahren auf 161,50 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung Erinnerung ein, die Einkommensteuer 1964 sei nicht rechtskräftig festgesetzt worden, weil gegen den Feststellungsbescheid, der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt, fristgerecht Einspruch erhoben worden sei. Das FA wies die Erinnerung durch Entscheidung vom 14. Mai 1969 als unbegründet zurück.

Der Beschwerdeführer rief daraufhin das Finanzgericht (FG) mit dem Antrag an, den Kostenfestsetzungsbescheid und die Erinnerungsentscheidung des FA aufzuheben. Das FG wies den Antrag durch Beschluß vom 2. Oktober 1969 als unbegründet zurück.