BFH vom 03.08.1973
III R 123/72
Fundstellen:
BFHE 110, 207
BStBl II 1973, 797

BFH - 03.08.1973 (III R 123/72) - DRsp Nr. 1997/11693

BFH, vom 03.08.1973 - Aktenzeichen III R 123/72

DRsp Nr. 1997/11693

»Der Gewinnanspruch aus einer typischen stillen Beteiligung einer Schweizer Kapitalgesellschaft an einem inländischen Unternehmen unterliegt, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht stehengelassen werden kann, nicht der Vermögensbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft nach Schweizer Recht. Sie hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in der Schweiz. Sie war an dem hier maßgebenden Stichtag vom 1. Januar 1965 an einer inländischen GmbH mit einer Einlage als stille Gesellschafterin beteiligt. Nach dem Vertrag war die Klägerin berechtigt, 2/3 ihres jeweiligen Gewinnanteils bei der GmbH stehenzulassen. Dieser Betrag wurde ihr auf einem gesonderten Einlagekonto gutgeschrieben.

Die Klägerin erhielt für das am 31. Dezember 1964 endende Wirtschaftsjahr einen Gewinnanteil von 360.000 Schweizer Franken. 2/3 dieses Betrages wurden dem gesonderten Einlagekonto gutgebracht und nahmen an der Verzinsung ab 1. Januar 1965 teil. Der restliche Gewinnanteil von 120.000 Schweizer Franken wurde im Jahre 1965 in Höhe von 10.000 Schweizer Franken zur Rückzahlung einer Darlehnsschuld der Klägerin verwandt und in Höhe von 110.000 Schweizer Franken in die Schweiz übersandt.