BFH vom 03.08.1973
III R 12/73
Fundstellen:
BFHE 110, 210
BStBl II 1973, 795

BFH - 03.08.1973 (III R 12/73) - DRsp Nr. 1997/11692

BFH, vom 03.08.1973 - Aktenzeichen III R 12/73

DRsp Nr. 1997/11692

»Sind nur die besonderen Voraussetzungen für eine Fortschreibung des Einheitswerts wegen Flächenänderung erfüllt, so können bei der Durchführung der Wertfortschreibung Wertänderungen aus anderen Gründen nicht berücksichtigt werden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Für diesen Betrieb wurde zuletzt zum 1. Januar 1966 ein Einheitswert in Höhe von 44.000 DM festgestellt. Im Jahre 1967 verkaufte der Kläger 0,6ha Ackerland; außerdem brach er einen Schuppen ab, der nicht auf der verkauften Fläche stand und der in dem bisher festgestellten Einheitswert mit einem Zuschlag von 2.600 DM erfaßt war.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) führte zum 1. Januar 1968 eine Wertfortschreibung durch, bei der er nur den Flächenabgang berücksichtigte. Das FA ließ den Abbruch des Schuppens außer Betracht, weil die Wertgrenzen für die Berücksichtigung dieser Änderung nicht erreicht seien. Dementsprechend stellte es einen Einheitswert von 42.500 DM fest. Nach erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht (FG) auf die Klage den zum 1. Januar 1968 ergangenen Feststellungsbescheid auf und stellte den Einheitswert unter Berücksichtigung des Flächenabgangs und des Abbruchs des Schuppens auf 39.900 DM fest.