BFH vom 03.08.1973
IV R 21/72
Fundstellen:
BFHE 110, 132
BStBl II 1973, 844

BFH - 03.08.1973 (IV R 21/72) - DRsp Nr. 1997/11723

BFH, vom 03.08.1973 - Aktenzeichen IV R 21/72

DRsp Nr. 1997/11723

»In der Landwirtschaft kann ein ernsthaft vereinbartes und tatsächlich durchgeführtes Gesellschaftsverhältnis zwischen Vater und Sohn einkommensteuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn der Sohn an dem bei Gesellschaftsgründung vorhandenen Betriebsvermögen nicht beteiligt wird und nur seine Arbeitsleistung in die Gesellschaft einbringt.«

I. Streitig ist, ob für die Einkommensteuervorauszahlungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) die zwischen ihm und seinem Sohn am 1. Juli 1970 gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts steuerlich mit der Folge anzuerkennen ist, daß die Vorauszahlungen seinem Gewinnanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzupassen, also herabzusetzen sind. Der Kläger ist Landwirt. Er betrieb im Streitjahr 1970/71 einen 30ha großen landwirtschaftlichen Hof, zu dem auch Weinbau gehörte. Der Betrieb war zur Buchführung verpflichtet. Die durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinne betrugen

1966/67 - 21.259 DM 1967/68 - 29.366 DM 1968/69 - 15.578 DM.