BFH vom 03.08.1973
VI R 226/70
Fundstellen:
BFHE 110, 448
BStBl II 1974, 22

BFH - 03.08.1973 (VI R 226/70) - DRsp Nr. 1997/11752

BFH, vom 03.08.1973 - Aktenzeichen VI R 226/70

DRsp Nr. 1997/11752

»Eine "vorübergehende Tätigkeit" des Arbeitnehmers außerhalb Berlin (West) ist auch dann noch anzunehmen, wenn der auf die Dauer von sechs Monaten in die Bundesrepublik Deutschland zu einem anderen Dienstherrn abgeordnete Beamte von vornherein seine Versetzung anstrebt und sich dieser Plan aus einem entsprechenden Zusatz in der Abordnungsverfügung ergibt.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der bis zum 31. Mai 1968 als Beamter in Berlin tätig war, wurde von seiner Dienststelle mit Wirkung vom 1. Juni 1968 bis auf weiteres - längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten - mit dem Ziel der Versetzung an eine Bundesdienststelle in X abgeordnet. Am 1. Dezember 1968 wurde der Kläger an diese versetzt. Während der Zeit seiner Abordnung erhielt der Kläger seine Bezüge von der bisherigen Besoldungsstelle in Berlin. Seit Juli 1968 wurde an den Kläger keine Berlinzulage mehr ausgezahlt. Die für den Monat Juni an den Kläger noch überwiesene Zulage forderte die Besoldungskasse in Berlin zurück. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1968 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) die Berlinzulage des Klägers für den vorgenannten Zeitraum auf 0 DM fest.