I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der bis zum 31. Mai 1968 als Beamter in Berlin tätig war, wurde von seiner Dienststelle mit Wirkung vom 1. Juni 1968 bis auf weiteres - längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten - mit dem Ziel der Versetzung an eine Bundesdienststelle in X abgeordnet. Am 1. Dezember 1968 wurde der Kläger an diese versetzt. Während der Zeit seiner Abordnung erhielt der Kläger seine Bezüge von der bisherigen Besoldungsstelle in Berlin. Seit Juli 1968 wurde an den Kläger keine Berlinzulage mehr ausgezahlt. Die für den Monat Juni an den Kläger noch überwiesene Zulage forderte die Besoldungskasse in Berlin zurück. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1968 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) die Berlinzulage des Klägers für den vorgenannten Zeitraum auf 0 DM fest.
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