I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltete in den Jahren 1965 und 1966 je einen Betriebsausflug, an denen auch ein Angehöriger eines jeden Arbeitnehmers teilnehmen durfte. Die Aufwendungen der Klägerin für Fahrt, Übernachtung, Speisen und Getränke betrugen im Jahr 1965 bei 384 Teilnehmern 16.554,70 DM und im Jahr 1966 bei 375 Teilnehmern 14.526,45 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat unter Berufung auf Abschn. 52 Abs. 9 letzter Satz
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