BFH vom 03.08.1973
VI R 82/70
Fundstellen:
BFHE 110, 267
BStBl II 1973, 831

BFH - 03.08.1973 (VI R 82/70) - DRsp Nr. 1997/11716

BFH, vom 03.08.1973 - Aktenzeichen VI R 82/70

DRsp Nr. 1997/11716

»Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Sachzuwendungen des Arbeitgebers aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 LStDV 1965 i.V.m. Abschn. 11 LStR 1966 sind die anteilsmäßigen Aufwendungen für mitgenommene Familienangehörige nur den Arbeitnehmern zuzurechnen, die Angehörige mitgenommen haben.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltete in den Jahren 1965 und 1966 je einen Betriebsausflug, an denen auch ein Angehöriger eines jeden Arbeitnehmers teilnehmen durfte. Die Aufwendungen der Klägerin für Fahrt, Übernachtung, Speisen und Getränke betrugen im Jahr 1965 bei 384 Teilnehmern 16.554,70 DM und im Jahr 1966 bei 375 Teilnehmern 14.526,45 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat unter Berufung auf Abschn. 52 Abs. 9 letzter Satz LStR bei der Feststellung, ob der Betrag von 50 DM beim einzelnen Arbeitnehmer überschritten wurde, die Gesamtsumme der Aufwendungen eines Kalenderjahres, soweit sie auf die Arbeitnehmer und deren Angehörige entfielen, durch die Zahl der beteiligten Arbeitnehmer geteilt. Auf Grund dieser Berechnung forderte das FA unter Anwendung der Pauschbesteuerung nach § 35a LStDV im Haftungsbescheid vom 28. April 1967 von der Klägerin u.a. die Nachentrichtung von Lohnsteuer in Höhe von 2.275,68 DM und 2.225,76 DM, insgesamt 4.501,44 DM. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.