BFH vom 03.08.1976
VII 20/76
Fundstellen:
BFHE 119, 384
BStBl II 1976, 691

BFH - 03.08.1976 (VII 20/76) - DRsp Nr. 1997/13005

BFH, vom 03.08.1976 - Aktenzeichen VII 20/76

DRsp Nr. 1997/13005

»Der Wert des Beschwerdegegenstands im Richterablehnungsverfahren ist auf 10 v.H. des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen.«

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in sieben Fällen Klagen gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel - EVSt-Getr -) erhoben, in denen es um die Gewährung von Erstattungen für ausgeführte Gerste oder Sorghum-Flocken geht. In den finanzgerichtlichen Verfahren lehnte die Klägerin die Richter A. B. und C. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das FG wies die Anträge durch mehrere Entscheidungen zurück. Die dagegen eingelegten Beschwerden wies der erkennende Senat, nachdem er die Verfahren verbunden hatte, mit Beschluß vom 11. Mai 1976 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1976 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der EVSt-Getr, die Streitwerte sämtlicher Verfahren festzusetzen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärte dazu, daß als Streitwerte für das Beschwerdeverfahren über die Ablehnung der drei Richter nur 10 % der für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerte angesetzt werden könnten.