BFH vom 03.08.1977
I R 210/75
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; JAV § 1; StAnpG § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 441
BStBl II 1978, 118

BFH - 03.08.1977 (I R 210/75) - DRsp Nr. 1997/13608

BFH, vom 03.08.1977 - Aktenzeichen I R 210/75

DRsp Nr. 1997/13608

»Zur Frage der unbeschränkten Steuerpflicht eines Gastarbeiters, der vor Ablauf des Jahres in sein Heimatland ausreist, im folgenden Jahr aber zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in die Bundesrepublik zurückkehrt.«

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; JAV § 1; StAnpG § 14 ;

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein jugoslawischer Staatsangehöriger, im Streitjahr 1971 unbeschränkt steuerpflichtig war, mit der Folge, daß der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen hat.

Der Kläger lebte erstmals in der Zeit vom 1. Juni bis 3. November 1971 in der Bundesrepublik Deutschland und war vom 2. Juni bis 28. Oktober 1971 als Gastarbeiter bei einem Automobilunternehmen beschäftigt. Vom 1. Januar bis 1. Juni 1971 und von Anfang November 1971 bis Ende Februar 1972 lebte er in seiner Heimat Jugoslawien, wo seine Ehefrau und seine zwei Kinder ihren Wohnsitz hatten. Ende Februar 1972 kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück und war vom 1. März 1972 bis 9. Februar 1973 bei einem Bauunternehmen tätig. Anschließend stand er - mit Unterbrechungen - bis 31. Oktober 1973 in Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern in der Bundesrepublik Deutschland.