BFH vom 03.08.1977
I R 96/75
Normen:
DBA-Schweiz (1931/1959) Art. 3 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 123, 153
BStBl II 1977, 820

BFH - 03.08.1977 (I R 96/75) - DRsp Nr. 1997/13504

BFH, vom 03.08.1977 - Aktenzeichen I R 96/75

DRsp Nr. 1997/13504

»Gewinne aus der Beteiligung an einer GmbH i.S. von Art. 3 Abs. 1 DBA SH 1931/1951 sind auch die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1931/1959) Art. 3 Abs. 1, 4;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Durch Vertrag vom 9. Juli 1969 veräußerte er seine Beteiligung von 85 v.H. an einer inländischen GmbH und erzielte dabei einen Gewinn von 1.948.002,55 DM.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) einen Berichtigungsbescheid, in dem es den Veräußerungsgewinn besteuerte.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat zunächst ausgeführt, das FA sei zur Berichtigungsveranlagung berechtigt gewesen, weil die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung dem für die Veranlagung des Klägers zuständigen FA nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger habe den Vorgang der Kapitalverkehrsteuerstelle eines anderen FA gemeldet.