BFH vom 03.08.1977
II R 205/72
Normen:
GrEStG Rheinland-Pfalz (1963) § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 123, 194
BStBl II 1977, 874

BFH - 03.08.1977 (II R 205/72) - DRsp Nr. 1997/13536

BFH, vom 03.08.1977 - Aktenzeichen II R 205/72

DRsp Nr. 1997/13536

»Im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG RP 1963 liegt ein Erwerb angrenzender Grundstücke zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (jedenfalls) dann nicht vor, wenn die Grundfläche der hinzuerworbenen Grundstücke mehr als das Zwanzigfache des Stammgrundstücks beträgt.«

Normenkette:

GrEStG Rheinland-Pfalz (1963) § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;

I. Der Kläger ist Weingutsbesitzer in O. (Rheinland-Pfalz). Ihm gehörte seit 1954 ein zusammenhängendes Weinbergsgelände von 1,44 ha in den Gemarkungen A. und B., das er als Brachland erworben hatte. Beim Erwerb dieses Geländes hatte er sich ein Wegerecht zur Benutzung des von dem Hofgebäude der Verkäufer durch die zusammenhängende Flur des Gutes P. führenden Privatwegs und ein dingliches Vorkaufsrecht an der Mehrzahl der Grundstücke des Gutes P. einräumen lassen. Zugleich hatte er einen Teil der Weinberge der Verkäufer gepachtet. Der Kläger bewirtschaftete diesen Besitz von O. aus. Nach seinem Vortrag war er Eigentümer eines in O. belegenen Weingutes von etwa 30 ha.