I. Der Kläger ist Weingutsbesitzer in O. (Rheinland-Pfalz). Ihm gehörte seit 1954 ein zusammenhängendes Weinbergsgelände von 1,44 ha in den Gemarkungen A. und B., das er als Brachland erworben hatte. Beim Erwerb dieses Geländes hatte er sich ein Wegerecht zur Benutzung des von dem Hofgebäude der Verkäufer durch die zusammenhängende Flur des Gutes P. führenden Privatwegs und ein dingliches Vorkaufsrecht an der Mehrzahl der Grundstücke des Gutes P. einräumen lassen. Zugleich hatte er einen Teil der Weinberge der Verkäufer gepachtet. Der Kläger bewirtschaftete diesen Besitz von O. aus. Nach seinem Vortrag war er Eigentümer eines in O. belegenen Weingutes von etwa 30 ha.
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