BFH vom 03.08.1983
II R 144/80
Normen:
AO (1977) § 130 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 128
BStBl II 1984, 321

BFH - 03.08.1983 (II R 144/80) - DRsp Nr. 1997/15907

BFH, vom 03.08.1983 - Aktenzeichen II R 144/80

DRsp Nr. 1997/15907

»Es stellt regelmäßig einen Verstoß gegen § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 i.V.m. § 102 FGO dar, wenn im Falle der Anfechtung einer Erlaßrücknahme gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 das Urteil des FG lediglich Ausführungen zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erlaßrücknahme enthält und auf die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung nicht eingeht.«

Normenkette:

AO (1977) § 130 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 102 ;

I. Streitig ist, ob ein aus sachlichen Gründen gewährter Billigkeitserlaß zurückgenommen werden durfte.

Die Klägerin zu 1 und die Erbengemeinschaft (Klägerin zu 2) nach ihrem verstorbenen Ehemann (Erblasser) sind Eigentümer je zur ideellen Hälfte eines landwirtschaftlichen Hofes. Der Klägerin zu 1 allein gehört ferner ein landwirtschaftlicher Grundbesitz, der gemeinsam mit dem erwähnten Hof bewirtschaftet wird. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Grundbesitzes der Klägerin zu 1 sind abgebrannt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist ein Wiederaufbau nicht geplant.