BFH vom 03.08.1984
VI R 129/79
Fundstellen:
BStBl II 1984, 809

BFH - 03.08.1984 (VI R 129/79) - DRsp Nr. 1997/16001

BFH, vom 03.08.1984 - Aktenzeichen VI R 129/79

DRsp Nr. 1997/16001

»Erhalten Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete Arbeit am 24.12. ab 16 Uhr und am 31.12. ab 21 Uhr neben dem Grundlohn tarifvertragliche Zuschläge, so können diese als "Feiertagszuschläge" steuerfrei sein.«

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, durch Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 4. November 1975 in Anspruch. Dem liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Manteltarifverträgen vom 18. November 1968 und vom 7. Januar 1974 hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern

a) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am 31. Dezember von 22 Uhr (ab 1974 21 Uhr) an einen Zuschlag von im Regelfall, d.h. innerhalb des Schichtenplans, 100 v.H. und

b) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, sowie für Arbeit am 24. Dezember von 16 Uhr an einen entsprechenden Zuschlag von 150 v.H. zu zahlen.