I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) unternahmen am 18. Mai 1971 mit einem PKW eine Urlaubsreise nach Spanien. Bei einem Aufenthalt in Straßburg zur Einnahme des Abendessens stellten sie das Fahrzeug in einer Entfernung von 400 m von dem Speiselokal in einer beleuchteten öffentlichen Straße ab. Nach Rückkehr zu ihrem Wagen stellten sie fest, daß dieser mittels einer durch das Kunststoffverdeck gestoßenen Drahtschlinge gewaltsam geöffnet war und daß aus dem hinteren, vom Wagen aus zugänglichen Kofferraum zwei Koffer und zwei Gepäcktaschen, die die für den Urlaub benötigte Kleidung enthielten, entwendet worden waren. Eine Anzeige bei der Polizei blieb erfolglos. In ihrer Einkommensteuererklärung 1972 machten die Kläger ua einen Betrag von 1.888,45 DM, nämlich 60 vH eines Teils der Wiederbeschaffungskosten für die gestohlene Kleidung, als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte dies ab. Auch die Sprungklage blieb erfolglos.
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