I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Voraussetzungen der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG insoweit erfüllt, als ihre Geschäftsanteile zu mindestens 76 v.H. des Nennkapitals natürlichen Personen gehören (müssen).
Die Klägerin - eine GmbH - ist Komplementärin und Geschäftsführerin einer KG; ihr Stammkapital betrug in den Streitjahren (1964 bis 1967) 40.000 DM, ihre Beteiligung an der KG 10.000 DM. An der KG sind als Kommanditisten zwei natürliche Personen mit einer Einlage von je 65.000 DM beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die KG.
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