BFH vom 03.10.1973
I R 24/72
Fundstellen:
BFHE 110, 365
BStBl II 1974, 15

BFH - 03.10.1973 (I R 24/72) - DRsp Nr. 1997/11750

BFH, vom 03.10.1973 - Aktenzeichen I R 24/72

DRsp Nr. 1997/11750

»Der Senat verbleibt bei seiner Rechtsprechung, daß auch dann die Anteile der zu versteuernden Kapitalgesellschaft nicht natürlichen Personen im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG "gehören", wenn diese Anteile im Gesellschaftsvermögen einer Kommanditgesellschaft liegen, an der die zu besteuernde Kapitalgesellschaft selbst als Komplementärin beteiligt ist.«

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Voraussetzungen der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG insoweit erfüllt, als ihre Geschäftsanteile zu mindestens 76 v.H. des Nennkapitals natürlichen Personen gehören (müssen).

Die Klägerin - eine GmbH - ist Komplementärin und Geschäftsführerin einer KG; ihr Stammkapital betrug in den Streitjahren (1964 bis 1967) 40.000 DM, ihre Beteiligung an der KG 10.000 DM. An der KG sind als Kommanditisten zwei natürliche Personen mit einer Einlage von je 65.000 DM beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die KG.