BFH vom 03.10.1973
II R 94/66
Normen:
BGB § 133 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 168
BStBl II 1974, 150

BFH - 03.10.1973 (II R 94/66) - DRsp Nr. 1997/11822

BFH, vom 03.10.1973 - Aktenzeichen II R 94/66

DRsp Nr. 1997/11822

»Vereinbaren Versicherer und Versicherungsnehmer anläßlich der Umwandlung eines bestehenden Lebensversicherungsverhältnisses in ein anderes Lebensversicherungsverhältnis (Umwandlung einer Kleinlebensversicherung in eine Großlebensversicherung; Zusammenlegung von Lebensversicherungsverträgen; Aufteilung von Lebensversicherungsverträgen), daß die auf den bisherigen Vertrag entrichteten Entgelte auf das neue Versicherungsverhältnis "angerechnet" oder mit ihm "verrechnet" werden, wird bürgerlich-rechtlich ein von vornherein um die Summe der auf den alten Vertrag gezahlten Beiträge verminderter Zahlungsanspruch des Versicherers begründet (§ 133 BGB). Die angerechneten Entgelte unterliegen in diesem Falle nicht erneut der Versicherungsteuer.«

Normenkette:

BGB § 133 ;