BFH vom 03.10.1974
VI R 79/72
Normen:
AO § 217 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; LStDV § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 452
BStBl II 1975, 81

BFH - 03.10.1974 (VI R 79/72) - DRsp Nr. 1997/12237

BFH, vom 03.10.1974 - Aktenzeichen VI R 79/72

DRsp Nr. 1997/12237

»Werden Hauswarten Dienstwohnungen überlassen, deren Mieten niedriger sind, als sie für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelten sollen, so ist für Zwecke der Lohnversteuerung von den höheren Mieten auszugehen, und zwar unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen und den subjektiven Wohnbedürfnissen der Hauswarte. Die besonderen Wertminderungen bei Hauswartswohnungen sind mit einem Abschlag von der Miete angemessen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO § 217 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; LStDV § 3 Abs. 1 ;

Gründe: