BFH vom 03.10.1975
VI R 141/72
Normen:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 136
BStBl II 1976, 52

BFH - 03.10.1975 (VI R 141/72) - DRsp Nr. 1997/12653

BFH, vom 03.10.1975 - Aktenzeichen VI R 141/72

DRsp Nr. 1997/12653

»1. Eine Fehleraufdeckung i.S. des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO setzt nicht nur die Feststellung eines Fehlers seitens der Aufsichtsbehörde, sondern auch deren Erklärung voraus, daß sie den Fehler aufdecke. 2. Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Ablehnung einer Fehleraufdeckung nicht pflichtwidrig, wenn der Fehler nicht vom FA, sondern allein vom Steuerpflichtigen verschuldet worden ist.«

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Der geschiedene Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Jahre 1967 seine frühere Ehefrau wieder geheiratet. In den von seinem Steuerberater ausgefertigten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1967 und 1968 war unter den Angaben zur Person "geschieden seit 1950" eingetragen. In der Rubrik "Wahl der Veranlagung" war nichts eingetragen. Der Kläger hat die Erklärungen allein unterschrieben. Aus ihnen ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Wiederverheiratung. Das Finanzamt (FA) hat die Steuer nach Einzelveranlagung unter Anwendung der Grundtabelle errechnet. Die Bescheide sind nicht angefochten worden.