I. Der geschiedene Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Jahre 1967 seine frühere Ehefrau wieder geheiratet. In den von seinem Steuerberater ausgefertigten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1967 und 1968 war unter den Angaben zur Person "geschieden seit 1950" eingetragen. In der Rubrik "Wahl der Veranlagung" war nichts eingetragen. Der Kläger hat die Erklärungen allein unterschrieben. Aus ihnen ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Wiederverheiratung. Das Finanzamt (FA) hat die Steuer nach Einzelveranlagung unter Anwendung der Grundtabelle errechnet. Die Bescheide sind nicht angefochten worden.
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